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Recht / Sonstige 
Freitag, 05.06.2026

Anwaltliche Hinweispflichten bei sinkenden Erfolgsaussichten eines Rechtsstreits

Rechtsanwälte müssen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs ihre Mandantschaft während eines laufenden Verfahrens über eine wesentliche Verschlechterung der Erfolgsaussichten konkret und unter eigener rechtlicher Bewertung informieren. Die Hinweispflicht besteht unabhängig davon, ob eine Rechtsschutzversicherung die Prozesskosten übernimmt (Az. IX ZR 154/24).

Eine Rechtsanwaltskanzlei vertrat eine Mandantin in einem Schadensersatzprozess. Nachdem die Klage erhoben worden war, verschlechterten sich die Erfolgsaussichten erheblich, weil mehrere Gerichte in vergleichbaren Fällen unter Berufung auf die Rechtsprechung eines BGH eine Verjährung der Ansprüche annahmen. Die Kanzlei informierte die Mandantin zwar über diese Entscheidungen, verwies jedoch darauf, dass der für den konkreten Fall zuständige BGH-Senat die Rechtsfrage noch nicht entschieden habe. Zudem wies sie darauf hin, dass die Rechtsschutzversicherung die Kosten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens tragen werde. Die Mandantin setzte den Prozess fort, verlor jedoch den Rechtsstreit. Daraufhin verlangte die Rechtsschutzversicherung von der Kanzlei die Erstattung der gezahlten Anwaltskosten wegen fehlerhafter Beratung.

Der Bundesgerichtshof gab der Versicherung dem Grunde nach Recht. Anwälte seien verpflichtet, ihre Mandantschaft nicht nur über veränderte Umstände zu informieren, sondern diese auch rechtlich zu bewerten und die daraus folgenden Risiken verständlich darzustellen. Diese Pflicht entstehe bereits dann, wenn sich die Erfolgsaussichten eines laufenden Verfahrens wesentlich verschlechtern. Sie setze nicht erst voraus, dass die Rechtsverfolgung praktisch aussichtslos geworden ist. Die Mandantschaft müsse in die Lage versetzt werden, ihre ursprüngliche Entscheidung für die Klage zu überdenken und die Chancen und Risiken neu abzuwägen. Im konkreten Fall hätte die Kanzlei deutlich darauf hinweisen müssen, dass nur noch geringe Erfolgsaussichten bestanden, weil mehrere Gerichte gleichgelagerte Klagen bereits abgewiesen hatten und keine Anhaltspunkte für eine abweichende höchstrichterliche Entscheidung erkennbar waren. Dass eine Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt, entbinde nicht von dieser Beratungspflicht. Ein Rechtsstreit verursache nicht nur Kosten, sondern auch Zeitaufwand, Belastungen und mögliche Nachteile im Verhältnis zum Prozessgegner. Der Hinweis auf ein fehlendes Kostenrisiko genüge daher nicht. Der BGH verwies die Sache an das Oberlandesgericht zurück, das nun prüfen muss, ob der Mandantin durch die Pflichtverletzung tatsächlich ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist.

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