Grundsätzlich können Betriebsveranstaltungen – etwa Sommerfeste oder Weihnachtsfeiern – unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich begünstigt sein. Entscheidend ist unter anderem, dass die Veranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.
Für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr gilt ein steuerlicher Freibetrag von 110 Euro je teilnehmendem Arbeitnehmer. In die Berechnung fließen grundsätzlich sämtliche Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer für die Veranstaltung ein, beispielsweise Kosten für Speisen und Getränke, Unterhaltung oder die Raummiete. Aufwendungen für Begleitpersonen werden dem Arbeitnehmer zugerechnet. Wird der Freibetrag überschritten, ist der übersteigende Betrag grundsätzlich steuerpflichtig und gegebenenfalls auch sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber kann diesen Betrag unter bestimmten Voraussetzungen pauschal versteuern.
Arbeitgeber sollten die Kosten einer Betriebsveranstaltung daher sorgfältig dokumentieren und den Freibetrag im Blick behalten. Beschäftigte müssen sich um die steuerliche Behandlung in der Regel nicht selbst kümmern.
Bei Fragen zur lohnsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen oder zur Anwendung des Freibetrags unterstützt Sie Ihre Steuerberaterin oder Ihr Steuerberater gerne.
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